Auf die von der Beschuldigten geltend gemachten Drohungen angesprochen führte der Beschwerdeführer aus, dass dies «emotionales Gerede» gewesen sei und man in solchen Situationen Dinge sage, welche nicht so gemeint seien. Hinsichtlich des Vorfalls vom 14. Januar 2014 gestand der Beschwerdeführer zwar ein Streitgespräch ein, bestritt jedoch, die Beschuldigte geohrfeigt zu haben und gab an, lediglich auf das Armaturenbrett geschlagen zu haben. Er habe die Beschuldigte zudem einzig beschimpft und nicht bedroht. Die Frage, ob vorliegend eine Ohrfeige oder lediglich ein Schlag aufs Armaturenbrett erfolgte, kann offen bleiben.