Die Beschuldigte führte zudem aus, die Aufnahme aus Eigenschutz getätigt zu haben, da man ihr nie glaube, dass sich der Beschwerdeführer ihr gegenüber aggressiv zeige, er sie bereits mehrfach bedroht und versucht habe sie einzuschüchtern, er sich jedoch in Anwesenheit anderer Personen nie derart verhalte. Auf die von der Beschuldigten geltend gemachten Drohungen angesprochen führte der Beschwerdeführer aus, dass dies «emotionales Gerede» gewesen sei und man in solchen Situationen Dinge sage, welche nicht so gemeint seien.