Die Parteien gaben übereinstimmend an, am 6. September 2013 rechtskräftig geschieden worden zu sein. Der Strafschutz für häusliche Gewalt als Offizialdelikt endete somit am 5. September 2014, womit der hier in Frage stehende Vorfall vom 14. Januar 2014 in diese Zeitspanne fällt und folglich von Amtes wegen zu verfolgen ist. Die Beschuldigte gab an, der Beschwerdeführer dominiere bzw. terrorisiere sie seit langem, habe ihr unter anderem gedroht, sie fertig zu machen und ihrer Mutter etwas anzutun.