In der angefochtenen Verfügung wird zudem ausgeführt, dass die Aufnahme primär dem Beweisinteresse der Beschuldigten gedient habe, insbesondere um bei allfälligen weiteren Drohungen des Beschwerdeführers für dessen strafrechtliche Verfolgung ein Beweismittel zu haben. Dies ist unter dem Gesichtspunkt des Rechtfertigungsgrundes des Notstandes (Art. 17 StGB) zu prüfen (VON INS/WYDER, a.a.O., N. 9 zu Art. 179ter StGB und N. 25 zu Art. 179bis StGB). Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer