179bis StGB). Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich zu Recht geltend, dass die Beschuldigte mit der Aufnahme des Gesprächs nicht einen gegenwärtigen Angriff abgewehrt hatte. Das Vorliegen einer Notwehrlage ist somit zu verneinen, womit sich weitere Ausführungen betreffend die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers erübrigen. 4.4 In der angefochtenen Verfügung wird zudem ausgeführt, dass die Aufnahme primär dem Beweisinteresse der Beschuldigten gedient habe, insbesondere um bei allfälligen weiteren Drohungen des Beschwerdeführers für dessen strafrechtliche Verfolgung ein Beweismittel zu haben.