179ter StGB erfüllt. Die Staatsanwaltschaft begründete in der angefochtenen Verfügung die Verfahrenseinstellung mit den Rechtfertigungsgründen der Notwehr (Art. 15 StGB) und des Notstands (Art. 17 StGB). Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend vorbrachte, kann Notwehr indessen nur angenommen werden, wenn die Aufnahme des Gesprächs zur Abwehr eines gegenwärtigen Angriffs dient (VON INS/WYDER, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Auflage 2013, N. 9 zu Art. 179ter StGB und N. 24 zu Art. 179bis StGB).