je mit Hinweisen). 4.2 Nach Art. 179ter StGB macht sich strafbar, wer als Gesprächsteilnehmer ein nichtöffentliches Gespräch ohne die Einwilligung der andern daran Beteiligten auf einen Tonträger aufnimmt oder wer eine solche Aufnahme aufbewahrt, auswertet, einem Dritten zugänglich macht oder einem Dritten vom Inhalt der Aufnahme Kenntnis gibt. 4.3 Vorliegend ist unbestritten, dass die heimliche Aufnahme der Auseinandersetzung im Fahrzeug durch die Beschuldigte den Tatbestand von Art. 179ter StGB erfüllt.