Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall das Verfahren nicht eingestellt werden darf, ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände anzuwenden. Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat mithin nicht die Untersuchungs- oder Anklagebehörde über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht (Urteil des Bundesgerichts 6B_743/2013 vom 24. Juni 2014 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 138 IV 86 E. 4.2; BGE 138 IV 186 E. 4.1; 137 IV 219 E. 7.1 f.; je mit Hinweisen).