Danach darf eine Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Erscheint eine Verurteilung als wahrscheinlicher als ein Freispruch, ist Anklage zu erheben. Dasselbe gilt in der Regel (insbesondere bei schweren Delikten), wenn sich die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten (BGE 138 IV 86 E. 4.1; 138 IV 186 E. 4.1; je mit Hinweisen). Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall das Verfahren nicht eingestellt werden darf, ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände anzuwenden.