Die Beschuldigte habe hierbei annehmen dürfen, im Strafprozess gegen den Beschwerdeführer – ohne die Aufnahme des Streitgespräches – nicht in der Lage zu sein, ihre rechtlichen Interessen gebührend wahrzunehmen, weshalb eine Notstandslage im Zeitpunkt der Aufnahme zu bejahen sei. Da die Beschuldigte lediglich in die Privatsphäre des Beschwerdeführers und nicht in die Güter unbeteiligter Dritter eingegriffen habe, die Beschaffungshandlung des Beschuldigten auf einen kurzen Zeitraum begrenzt gewesen sei und die Aufnahme erst auf Nachfrage der Polizei hin abgespielt worden sei, überwiege das Interesse