In Ergänzung zu den Ausführungen der Staatsanwaltschaft wird weiter vorgebracht, dass beim Notstand eine unmittelbare Gefahr auch zu bejahen sei, wenn die erst zu einem späteren Zeitpunkt drohende Gefahr nicht anders abgewendet werden könne und die Beschuldigte vorliegend zur Wahrung ihres Beweisinteresses gehandelt habe. Die Beschuldigte habe hierbei annehmen dürfen, im Strafprozess gegen den Beschwerdeführer – ohne die Aufnahme des Streitgespräches – nicht in der Lage zu sein, ihre rechtlichen Interessen gebührend wahrzunehmen, weshalb eine Notstandslage im Zeitpunkt der Aufnahme zu bejahen sei.