Hingegen sei der Rechtfertigungsgrund des Notstandes gegeben. In Ergänzung zu den Ausführungen der Staatsanwaltschaft wird weiter vorgebracht, dass beim Notstand eine unmittelbare Gefahr auch zu bejahen sei, wenn die erst zu einem späteren Zeitpunkt drohende Gefahr nicht anders abgewendet werden könne und die Beschuldigte vorliegend zur Wahrung ihres Beweisinteresses gehandelt habe.