Beweisnotstand vor, da das Streitgespräch durch den Beschwerdeführer gar nicht bestritten werde. 3.3 Die Generalstaatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme zusammengefasst aus, dass der Rechtfertigungsgrund der Notwehr aufgrund des Fehlens einer Notwehrlage zu verneinen sei. Hingegen sei der Rechtfertigungsgrund des Notstandes gegeben.