Bei der Aussage der Beschuldigten, der Beschwerdeführer sei bereits vor dem Einsteigen aggressiv gewesen, handle es sich um eine Schutzbehauptung, da sie den Tag nicht mit dem Beschwerdeführer verbracht habe und somit von seinem Gemütszustand gar keine Kenntnis gehabt haben könne. Wenn die Beschuldigte zudem tatsächlich mit Aggressionen seitens des Beschwerdeführers gerechnet hätte, wäre ein Verzicht auf die Autofahrt die logische Konsequenz bzw. eine angemessene Abwehrhandlung gewesen. Es fehle somit sowohl an der Notwehrlage als auch an einer rechtfertigenden Notwehrhandlung. Schliesslich liege auch kein Beweisnotstand