Es könne nicht Sinn und Zweck eines Rechtfertigungsgrundes sein, eine unrechtmässige Handlung im Zusammenhang mit einem hypothetischen, inskünftigen Vorfall als Notwehr oder Notstand zu rechtfertigen. Bei der Aussage der Beschuldigten, der Beschwerdeführer sei bereits vor dem Einsteigen aggressiv gewesen, handle es sich um eine Schutzbehauptung, da sie den Tag nicht mit dem Beschwerdeführer verbracht habe und somit von seinem Gemütszustand gar keine Kenntnis gehabt haben könne.