Dies sei durch die Beschuldigte insoweit selber bestätigt worden, als sie ausführe, dass die Aufnahme des Gesprächs eine Art Eigenschutz darstelle. Ihr Ziel sei es gewesen, den Beschwerdeführer in ein schlechtes Licht zu rücken, obschon dieser – wie von der Beschuldigten bestätigt – ihr gegenüber überhaupt noch nie tätlich geworden sei und die Beschuldigte auch nicht erwartet habe, geschlagen zu werden. Es könne nicht Sinn und Zweck eines Rechtfertigungsgrundes sein, eine unrechtmässige Handlung im Zusammenhang mit einem hypothetischen, inskünftigen Vorfall als Notwehr oder Notstand zu rechtfertigen.