3.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass die Beschuldigte die Aufnahme bereits gestartet habe, als er bei ihr ins Fahrzeug gestiegen sei. Wenn sich die Beschuldigte vom Beschwerdeführer bedroht gefühlt hätte, hätte sie sich nicht bereit erklärt, diesen in ihrem Fahrzeug mitzunehmen. Angesichts der gesamten Umstände müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigte beabsichtigt habe, den Beschwerdeführer bewusst zu provozieren, um ein Beweismittel zu konstruieren. Dies sei durch die Beschuldigte insoweit selber bestätigt worden, als sie ausführe, dass die Aufnahme des Gesprächs eine Art Eigenschutz darstelle.