2 te, die Beschuldigte geohrfeigt und bedroht zu haben, lägen neben deren Aussage und der Aufnahme keine weiteren Beweise vor, welche die Darstellung der Beschuldigten bestätigen würden. Diese wäre deshalb ohne die Aufnahme voraussichtlich nicht in der Lage gewesen, ihre rechtlichen Interessen durchzusetzen, womit eine Notstandslage im Zeitpunkt der Aufnahme zu bejahen sei. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass die Beschuldigte die Aufnahme bereits gestartet habe, als er bei ihr ins Fahrzeug gestiegen sei.