Die Beschuldigte habe mit der unerlaubten Aufnahme den unmittelbar drohenden Angriff dokumentieren und diesen in angemessener Weise abwehren wollen. Falls die unerlaubte Aufnahme nicht der Abwehr eines Angriffs gedient habe, sondern primär im Beweisinteresse der Beschuldigten erfolgt sei, sei der Rechtfertigungsgrund des Notstandes (Art. 17 StGB) zu prüfen. Da der Beschwerdeführer bestrei-