3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Verfahrenseinstellung in der angefochtenen Verfügung zusammengefasst damit, dass die Beschuldigte die Aufnahme infolge des aufbrausenden und aggressiven Verhaltens des Beschwerdeführers als Eigenschutz gestartet habe und somit in Notwehr (Art. 15 StGB) gehandelt habe. Die Beschuldigte habe mit der unerlaubten Aufnahme den unmittelbar drohenden Angriff dokumentieren und diesen in angemessener Weise abwehren wollen.