BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist als Straf- und Zivilkläger durch die Einstellungsverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. Im Übrigen kann die Beschwerdekammer der Staatsanwaltschaft bei Gutheissung einer Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung zwar Weisungen für den weiteren Gang des Verfahrens erteilen, sie aber nicht anweisen, einen Schuldspruch auszufällen (Art. 397 Abs. 3 StPO).