unbefugten Aufnehmens von Gesprächen gemäss Art. 179ter des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) auszufällen. Die Generalstaatsanwaltschaft nahm am 6. Oktober 2016 zur Beschwerde Stellung und beantragte deren kostenfällige Abweisung. Die Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, verzichtete am 18. Oktober 2016 auf eine selbständige Stellungnahme und schloss sich der Begründung in der angefochtenen Verfügung sowie der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft an. Innert Frist ist keine Replik des Beschwerdeführers eingegangen.