Der Beschuldigte musste sich beim Vorwärtsfahren sowohl auf die seitlich vor ihm, wie auch auf die beidseitig neben ihm parkierten Cars konzentrieren und konnte dabei nicht die ganze Zeit darauf achten, wo sich die Beschwerdeführerin befand. Dem Beschuldigten kann es daher nicht als pflichtwidrige Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden, dass er die Geschädigte, welche sich zwischen seinen und den links davon parkierten Car gestellt hatte, übersah. Die Eröffnung eines Strafverfahrens wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung würde sich demnach nicht rechtfertigen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.