Er durfte sich bei der Beschwerdeführerin als erfahrener Platzeinweiserin darauf verlassen, dass diese jeweils am richtigen Ort stehen und sich nicht in einen Gefahrenbereich begeben würde. Der Beschuldigte musste sich beim Vorwärtsfahren sowohl auf die seitlich vor ihm, wie auch auf die beidseitig neben ihm parkierten Cars konzentrieren und konnte dabei nicht die ganze Zeit darauf achten, wo sich die Beschwerdeführerin befand.