Ebenfalls unzutreffend ist die Behauptung der Beschwerdeführerin, der Beschuldigte hätte eine Hilfsperson beiziehen müssen, wenn er nicht in der Lage gewesen wäre, beim Vorwärtsfahren zwischendurch nach hinten zu schauen. Vielmehr war ja die Beschwerdeführerin selber diese Hilfsperson. Der Beschuldigte war nicht verpflichtet, weitere Hilfe beim Einparkieren beizuziehen. Er durfte sich bei der Beschwerdeführerin als erfahrener Platzeinweiserin darauf verlassen, dass diese jeweils am richtigen Ort stehen und sich nicht in einen Gefahrenbereich begeben würde.