Der Beschuldigte befand sich aber mit seinem Fahrzeug in einer Position nach rechts abgedreht und hatte unmittelbar vor sich zwei parkierte Fahrzeuge, die den Platz für sein Manöver stark einschränkten. Das Argument der Beschwerdeführerin, der Beschuldigte habe seine Aufmerksamkeit nicht ausschliesslich auf den Bereich vor sich richten müssen, weil dieser Bereich völlig frei gewesen sei, ist damit nicht stichhaltig. Ebenfalls unzutreffend ist die Behauptung der Beschwerdeführerin, der Beschuldigte hätte eine Hilfsperson beiziehen müssen, wenn er nicht in der Lage gewesen wäre, beim Vorwärtsfahren zwischendurch nach hinten zu schauen.