Auch hätte der Beschuldigte die Beschwerdeführerin beim Rückwärtsfahren über die Rückspiegel gesehen, zumal er wusste, dass sie sich im hinteren Bereich seines Cars aufhielt. Es ist demnach wahrscheinlicher, dass der Car beim Unfall vorwärts fuhr, die Beschwerdeführerin von der Verengung überrascht wurde und nicht mehr weggehen konnte. 5.5 Es trifft zwar zu, dass unmittelbar vor dem Car des Beschuldigten freier Platz zur Verfügung stand. Der Beschuldigte befand sich aber mit seinem Fahrzeug in einer Position nach rechts abgedreht und hatte unmittelbar vor sich zwei parkierte Fahrzeuge, die den Platz für sein Manöver stark einschränkten.