Eine Befragung des beantragten Zeugen würde ausserdem keine neuen Erkenntnisse bringen. Der Beschuldigte selber sagte gegenüber der Polizei aus, dass er nicht wisse, wann der Unfall passiert sei und er von der Kollision nichts bemerkt habe. Diese Aussage lässt aber keine Rückschlüsse auf die Fahrtrichtung im Zeitpunkt des Unfalls zu. Diese Frage kann somit nicht mehr mit Sicherheit beantwortet werden. 5.4 Bei dieser Ausgangslage bleibt zu prüfen, welche Fahrtrichtung des Cars aufgrund der Umstände wahrscheinlicher erscheint.