Auch die Verletzungen der Beschwerdeführerin könnten keinen Aufschluss darüber geben, ob der Car im Unfallzeitpunkt vorwärts oder rückwärts gefahren ist. Was Erhebungen über die Geschwindigkeit bringen könnten, ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt. Ausserdem wird im Bericht des UTD festgehalten, dass der Beschuldigte beim Parkmanöver maximal 4 km/h fuhr. Etwas anderes ist angesichts der engen Platzverhältnisse auch nicht denkbar. Eine Befragung des beantragten Zeugen würde ausserdem keine neuen Erkenntnisse bringen.