Die befragten Personen machen hierzu unterschiedliche Aussagen. Während der Beschuldigte angibt, vorwärts gefahren zu sein, macht die Beschwerdeführerin geltend, der Beschuldigte sei mit dem Fahrzeug rückwärts auf sie zugekommen. Selbst durch eine staatsanwaltschaftliche Befragung der Beschwerdeführerin und des Beschuldigten würde sich nicht mit Sicherheit klären lassen, in welche Richtung der Car im Unfallzeitpunkt fuhr. Eingehendere Einvernahmen würden demnach keine andere Sachlage ergeben. Die Untersuchungen des UTD konnten die Frage der Fahrtrichtung ebenfalls nicht klären.