5.3 Sachverhaltsmässig ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin, welche als Einweiserin für den Parkplatz verantwortlich war, den Beschuldigten mittels Handzeichen einweisen wollte. Aufgrund der engen Platzverhältnisse musste der Beschuldigte den Car mehrmals hin und her manövrieren. Ob der Beschuldigte im Zeitpunkt des Unfalls vorwärts oder rückwärts fuhr, ist für die Beurteilung der Frage, ob sein Verhalten eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit darstellt, von zentraler Bedeutung. Die befragten Personen machen hierzu unterschiedliche Aussagen.