12 Abs. 3 StGB). Dabei wird das höchstzulässige Risiko anhand von gesetzlichen Normen, allgemein anerkannten Verhaltensregeln oder dem allgemeinen Gefahrensatz ermittelt. Es geht dabei darum zu prüfen, was vom Beschuldigten erwartet werden kann und inwiefern der Erfolg für ihn voraussehbar und vermeidbar gewesen wäre (DONATSCH, in: Kommentar StGB, 19. Aufl. 2013, N 15 ff. zu Art. 12 StGB). 5.3 Sachverhaltsmässig ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin, welche als Einweiserin für den Parkplatz verantwortlich war, den Beschuldigten mittels Handzeichen einweisen wollte.