Eingehende Einvernahmen hätten noch nicht stattgefunden. Es sei durchaus denkbar, dass das Bild ihrer Verletzungen Aufschluss über die Fahrtrichtung des Cars geben könnte. Auch die gefahrene Geschwindigkeit müsse geklärt werden. Eine fahrlässige schwere Körperverletzung könne nicht als eindeutig ausgeschlossen betrachtet werden, entsprechend sei die Verfügung aufzuheben. 4.3 Die Generalstaatsanwaltschaft weist in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass die Platzverhältnisse sehr eng gewesen seien, was die Fotos des UTD deutlich machen würden. Ausserdem habe es sich um ein sehr langsames Fahrmanöver gehandelt.