4 schaft, dass der Blick ausschliesslich nach vorne zu richten sei, treffe nicht zu. Könne beim Parkmanöver die Sicht beim Vorwärtsfahren nicht teilweise und kurz nach hinten gerichtet werden, habe der Fahrzeuglenker eine Hilfsperson beizuziehen, welche sich vor dem Fahrzeug befinde und entsprechende Anweisungen geben könne. Vorliegend habe der Beschuldigte gewusst, dass sich eine Parkeinweiserin bei seinem Fahrzeug befinde und wo deren Standort sei. Entsprechend hätte er doppelt vorsichtig sein müssen.