Selbst wenn die Sachverhaltsvariante «Vorwärtsfahren» zutreffend wäre, läge eine pflichtwidrige Sorgfaltspflichtverletzung durch den Beschuldigten vor. Der Fahrzeuglenker eines Motorfahrzeuges, welches bei einem Parkmanöver beim Vorwärtsfahren infolge der Grösse des Fahrzeuges «durch den Überhang über die Hinterachse den vorhandenen Platz [...] verengt», habe sicherzustellen, dass durch die vom Fahrzeug ausgehende absehbare Verengung keine Personen zu Schaden kommen würden. Ansonsten handle der Fahrzeuglenker pflichtwidrig unvorsichtig. Die Auffassung der Staatsanwalt-