Vielmehr sei aufgrund der Zeugenaussagen und ihrer eigenen Aussage davon auszugehen, dass sie beim Rückwärtsfahren vom Beschuldigten eingeklemmt worden sei. Die Staatsanwaltschaft gehe selber implizit davon aus, dass bei einer Kollision beim Rückwärtsfahren dem Beschuldigten eine pflichtwidrige Sorgfaltsverletzung vorgeworfen werden müsste und entsprechend ein Schuldspruch zu erfolgen hätte. Selbst wenn die Sachverhaltsvariante «Vorwärtsfahren» zutreffend wäre, läge eine pflichtwidrige Sorgfaltspflichtverletzung durch den Beschuldigten vor.