Dabei habe sich der Beschuldigte um das Geschehen vor dem Car kümmern müssen. Ihm könne nicht als pflichtwidrige Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden, dass er die Beschwerdeführerin, welche sich zwischen den beiden Cars befunden habe, übersehen habe. 4.2 Dagegen macht die Beschwerdeführerin geltend, es liege kein Fall von klarer Straflosigkeit vor. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Unfall beim Vorwärtsfahren ereignet habe. Vielmehr sei aufgrund der Zeugenaussagen und ihrer eigenen Aussage davon auszugehen, dass sie beim Rückwärtsfahren vom Beschuldigten eingeklemmt worden sei.