Die Untersuchungen vor Ort hätten diese Variante jedenfalls als wahrscheinlicher gezeigt als ein Rückwärtsfahren im Unfallzeitpunkt, weil der Beschuldigte die Beschwerdeführerin im Rückspiegel hätte sehen müssen und diese wohl kaum an der hinteren Ecke des Cars gestanden hätte, wenn dieser rückwärts gefahren wäre. Es sei daher eher davon auszugehen, dass der Car in Vorwärtsbewegung gewesen sei, als die Beschwerdeführerin eingeklemmt worden sei. Dabei habe sich der Beschuldigte um das Geschehen vor dem Car kümmern müssen.