Es sei denkbar, dass der Car vorwärts gefahren sei und sich durch den Überhang über die Hinterachse der vorhandene Platz, auf dem sich die Geschädigte aufgehalten habe, verengt habe. Diese habe nicht damit gerechnet und sei deshalb eingeklemmt worden. Die Untersuchungen vor Ort hätten diese Variante jedenfalls als wahrscheinlicher gezeigt als ein Rückwärtsfahren im Unfallzeitpunkt, weil der Beschuldigte die Beschwerdeführerin im Rückspiegel hätte sehen müssen und diese wohl kaum an der hinteren Ecke des Cars gestanden hätte, wenn dieser rückwärts gefahren wäre.