4. 4.1 Der zuständige Staatsanwalt führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, die Ermittlungen hätten nicht genau ergeben, ob der Car im Unfallzeitpunkt vorwärts oder rückwärts gefahren sei. Die Beschwerdeführerin gebe an, der Car sei rückwärts gefahren, der Beschuldigte sage aus, er sei vorwärts gefahren. Die Untersuchungen des UTD hätten diese Frage nicht abschliessend klären können. Es sei denkbar, dass der Car vorwärts gefahren sei und sich durch den Überhang über die Hinterachse der vorhandene Platz, auf dem sich die Geschädigte aufgehalten habe, verengt habe.