Diese Unterscheidung erscheint sachgerecht, zumal das Einholen eines Berichts des UTD durch die Polizei eine klar begrenzte und rasche Abklärungshandlung im Sinne der vorgenannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung darstellt. Folglich musste die Staatsanwaltschaft keine Verfahrenseinstellung verfügen und der Beschwerdeführerin keine Frist nach Art. 318 StPO ansetzen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerin wurde durch die Nichtanhandnahmeverfügung nicht verletzt.