3 des Kantons Bern BK 14 156 vom 10. November 2014 E. 5). Dies im Unterschied etwa zum Beizug von Akten (Art. 194 StPO) oder der Abklärung von persönlichen Verhältnisses der beschuldigten Person (Art. 195 Abs. 2 StPO). Diese Unterscheidung erscheint sachgerecht, zumal das Einholen eines Berichts des UTD durch die Polizei eine klar begrenzte und rasche Abklärungshandlung im Sinne der vorgenannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung darstellt.