Gemäss Art. 195 Abs. 1 StPO holen Strafbehörden amtliche Berichte und Arztzeugnisse über Vorgänge ein, die im Strafverfahren bedeutsam sein können. Unter den Begriff der Strafbehörde fällt dabei gemäss Art. 12 lit. a StPO auch die Polizei. Nach der Konzeption des Gesetzgebers ist es folglich zulässig, dass die Polizei selbstständig (und damit vor Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft) einen Bericht des UTD einholt (vgl. auch Beschluss des Obergerichtes