Gemäss Art. 309 Abs. 2 StPO kann die Staatsanwaltschaft jedoch polizeiliche Berichte und Strafanzeigen, aus denen der Tatverdacht nicht deutlich hervorgeht, der Polizei zur Durchführung ergänzender Ermittlungen überweisen. So sind etwa die Erteilung eines Ermittlungsauftrags an die Polizei sowie eigene Vorabklärungen der Staatsanwaltschaft schon vor der formellen Eröffnung zulässig, wenn es sich um klar begrenzte Abklärungen handelt (Urteil des Bundesgerichts 1B_183/2012 vom 20. November 2012 E. 3.2 mit Hinweis). Gemäss Art.