In diesen Fällen könne die Rechtsprechung zu Art. 194 StPO nicht analog angewendet werden. Die Staatsanwaltschaft habe demnach eine Nichtanhandnahme verfügen dürfen und es liege auch keine Gehörsverletzung vor. 3.3 Untersuchungshandlungen sind gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich erst nach der formellen Verfahrenseröffnung durchzuführen (Urteil des Bundesgerichts 1B_731/2012 vom 8. Februar 2013 E. 2). Gemäss Art.