12 f. StPO seien, sondern gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch Berichte von Strafverfolgungsbehörden, wie z.B. den Polizeirapport. Der UTD sei vorliegend – wie in den meisten Fällen üblich – durch die Kantonspolizei aufgeboten worden, da die Sachlage unklar gewesen sei. Der Bericht des UTD sei alsdann als Beilage zum Polizeirapport an die Staatsanwaltschaft übermittelt worden. In einem solchen Fall diene der Bericht dem Staatsanwalt im Sinne von Art. 309 f. StPO zur Klärung der Frage, ob eine Untersuchung zu eröffnen sei oder eben nicht. In diesen Fällen könne die Rechtsprechung zu Art.