3.2 Dem hält die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme entgegen, bei Art. 195 StPO könne nicht in analoger Anwendung der Rechtsprechung zu Art. 194 StPO immer von einer Untersuchungshandlung ausgegangen werden, welche erst nach der Eröffnung des Strafverfahrens zu tätigen sei. Art. 195 StPO umfasse nämlich nicht nur Berichte von Amtsstellen usw., die nicht Strafverfolgungsbehörden im Sinn von Art. 12 f. StPO seien, sondern gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch Berichte von Strafverfolgungsbehörden, wie z.B. den Polizeirapport.