der Kantonspolizei Bern (nachfolgend: UTD) eingeholt worden, was in analoger Anwendung der Rechtsprechung zu Art. 194 StPO eine Untersuchungshandlung darstelle. Diese sei erst nach der Eröffnung des Strafverfahrens zu tätigen. Entsprechend hätte die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen müssen und ihr insbesondere zuvor Frist gemäss Art. 318 StPO ansetzen müssen. Durch die direkte Nichtanhandnahme sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, was zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen müsse. 3.2 Dem hält die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme entgegen, bei Art.