2 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht in der Sache zunächst geltend, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts stelle der Aktenbeizug gemäss Art. 194 StPO eine Untersuchungshandlung dar, die nach der Eröffnung des Strafverfahrens zu tätigen sei. Vorliegend habe die Staatsanwaltschaft zwar keine Akten beigezogen. Hingegen sei in Anwendung von Art. 195 StPO ein Bericht des Unfalltechnischen Dienstes der Kantonspolizei Bern (nachfolgend: UTD) eingeholt worden, was in analoger Anwendung der Rechtsprechung zu Art.