Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist einzig die Nichtanhandnahme des Verfahrens wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung. Die Beschwerdeführerin ist als Privatklägerin durch diese Nichtanhandnahme unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.